Vermögensnachfolge
Vermögens-
nachfolge
Für Privatpersonen
Die Gestaltung der eigenen Vermögensnachfolge ist ein sensibles Thema. Sie betrifft nicht nur finanzielle, sondern auch persönliche und familiäre Fragen. Eine vorausschauende Planung hilft, Streit in der Familie zu vermeiden, steuerliche Belastungen zu senken und sicherzustellen, dass Ihr Wille später auch tatsächlich umgesetzt wird.
Lebzeitige Vermögensübertragung
Oft kann es sinnvoll sein, Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten zu übertragen, sei es zur finanziellen Unterstützung nahestehender Personen oder um Erbschaftsteuer zu reduzieren. Eine sogenannte „lebzeitige Vermögensübertragung“ kann dann eine gute Möglichkeit sein, den eigenen Nachlass bewusst zu gestalten.
Dabei ist es wichtig, die rechtlichen und steuerlichen Folgen zu kennen. Eine Schenkung kann Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche, Erbschaftsteuer oder den Sozialhilferegress haben. Ich erläutere Ihnen, welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt (zum Beispiel, wie Sie sich durch Nießbrauch oder Wohnrechte absichern können) und wie Sie Ihre Wünsche rechtlich klar und sicher umsetzen.
Testamentsgestaltung
Ein Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihren Nachlass jenseits der gesetzlichen Erbfolge zu regeln. Denn ohne Testament gilt automatisch das gesetzliche Erbrecht: In der ersten Ordnung erben die Kinder zu gleichen Teilen, Ehepartner erhalten (je nach Güterstand) einen festen Anteil, in der Regel ein Viertel oder die Hälfte. Gibt es keine Kinder, treten Eltern, Geschwister oder weiter entfernte Verwandte an ihre Stelle.
Die gesetzliche Erbfolge bildet die familiäre Realität jedoch nicht immer passend ab. Gerade in Patchworkfamilien, bei unverheirateten Paaren oder bei Personen ohne direkte Nachkommen führt sie häufig zu Ergebnissen, die nicht dem eigenen Willen entsprechen.
Mit einem Testament können Sie selbst festlegen, wer was erhalten soll, und auch, wer bewusst nicht bedacht werden soll. Ich unterstütze Sie dabei, Ihr Testament klar, verständlich und rechtssicher zu formulieren. Wir besprechen gemeinsam, wie Sie Personen von der Erbfolge ausschließen können, welche rechtlichen Grenzen dabei bestehen und wie Pflichtteilsrechte berücksichtigt werden müssen.
Mein Ziel ist, dass Ihr letzter Wille juristisch haltbar ist und Ihre Vermögensnachfolge so gestaltet wird, wie Sie es sich wünschen.
Elternunterhalt und Sozialhilferegress im Pflegefall
Der Begriff Sozialhilferegress beschreibt den gesetzlichen Anspruch des Sozialamts, bereits erbrachte Leistungen (etwa Pflegekosten) von Angehörigen oder aus dem Vermögen der unterstützten Person zurückzufordern. Wird beispielsweise ein Elternteil pflegebedürftig und reichen die eigenen Mittel nicht aus, übernimmt zunächst das Sozialamt die ungedeckten Kosten. Anschließend prüft es, ob Kinder oder andere Verwandte finanziell herangezogen werden können oder ob zuvor Schenkungen erfolgt sind, auf die das Amt zugreifen darf.
Viele Familien sind überrascht, wie weit diese Ansprüche reichen können. Selbst Schenkungen, die bereits Jahre zurückliegen, können noch relevant werden. Deshalb ist es wichtig, rechtzeitig entsprechende rechtliche Maßnahmen zu treffen.
Wer beispielsweise eine Immobilie zu Lebzeiten überträgt, kann sich bestimmte Rechte vorbehalten: Ein Nießbrauchsrecht sichert die weitere Nutzung der Erträge (etwa Mieteinnahmen), während ein Wohnrecht garantiert, dass man lebenslang im Haus wohnen darf. Solche Regelungen schützen die Schenkenden, bieten Planungssicherheit und können zugleich den Zugriff des Sozialamts auf das Familienvermögen begrenzen.
Bei Kindern mit Behinderung oder dauerhaftem Unterstützungsbedarf ist eine vorausschauende Nachlassplanung ebenfalls wichtig. Durch eine entsprechende Nachlassgestaltung kann erreicht werden, dass das Kind finanziell abgesichert ist, ohne dass staatliche Leistungen verloren gehen.
Fallbeispiele
1. Das Haus schon zu Lebzeiten übertragen
Ein älteres Ehepaar möchte sein Einfamilienhaus an die Tochter verschenken, um frühzeitig für klare Verhältnisse zu sorgen. Gleichzeitig wollen beide Eltern weiterhin dort wohnen bleiben.
Durch einen Schenkungsvertrag mit eingetragenem Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht wird die Übertragung rechtlich sicher gestaltet. So behalten die Eltern die Kontrolle und Nutzung, während das Haus bereits an die nächste Generation übergeht.
Diese Gestaltung kann außerdem helfen, spätere Pflichtteilsansprüche zu reduzieren und im Pflegefall einem möglichen Sozialhilferegress vorzubeugen.
2. Testament statt gesetzlicher Erbfolge
Eine unverheiratete Frau lebt seit vielen Jahren mit ihrem Partner zusammen. Ohne Testament würde ihr Lebensgefährte nach der gesetzlichen Erbfolge nichts erhalten. Stattdessen würden ihre Eltern oder Geschwister erben.
Durch ein individuell gestaltetes Testament kann sie selbst bestimmen, dass ihr Partner alles oder einen bestimmten Teil ihres Vermögens erhält und gleichzeitig festlegen, inwieweit andere nahe Angehörige berücksichtigt werden sollen.
3. Gerechte Nachlassplanung bei mehreren Kindern
Ein Vater hat seinem Sohn schon vor einigen Jahren das Elternhaus überschrieben. Nach seinem Tod möchte er sicherstellen, dass seine Tochter trotzdem gerecht bedacht wird.
Gemeinsam mit der Anwältin erstellt der Vater ein Testament, in dem festgelegt wird, dass die frühere Schenkung an den Sohn auf seinen Erbteil angerechnet werden soll. Wichtig ist jedoch, dass eine solche Anrechnungsbestimmung bereits zum Zeitpunkt der Übertragung angeordnet werden muss – eine nachträgliche Anrechnung ist ohne Zustimmung des beschenkten Kindes nicht mehr möglich.
Im Idealfall wird daher schon bei der Übertragung des Hauses ein Testament errichtet, das klare Regelungen zur Anrechnung enthält. So lässt sich eine faire Lösung finden, die spätere Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft vermeidet und den Familienfrieden wahrt.
4. Vorsorge für ein behindertes Kind
Eltern eines behinderten Sohnes möchten sicherstellen, dass er auch nach ihrem Tod gut versorgt ist. Gleichzeitig möchten sie verhindern, dass ihr Nachlass auf Sozialleistungen angerechnet wird. Denn ohne besondere Regelung würde der Sohn das Erbe zunächst selbst erhalten, müsste es dann aber für seinen Lebensunterhalt einsetzen, bevor er wieder Anspruch auf staatliche Unterstützung hätte. Vom Erbe selbst hätte damit der Sohn langfristig nichts.
Gemeinsam mit ihrer Anwältin gestalten sie ein spezielles Testament (ein sog. Behindertentestament). Darin wird festgelegt, dass der Sohn zwar erbt, das geerbte Vermögen aber von einer vertrauten Person treuhändisch verwaltet wird. Diese Person sorgt dafür, dass das Geld ausschließlich für die Bedürfnisse und das Wohl des Sohnes verwendet wird (etwa für Therapien, Freizeitangebote oder persönliche Wünsche). So bleibt das Erbe langfristig erhalten und verbessert dauerhaft die Lebensqualität des Kindes, anstatt in die reguläre Sozialhilfe einzufließen.
Wenn Sie über Ihre Nachfolge nachdenken und Fragen zu Testament, Schenkung oder eigener Absicherung haben, können diese gerne in einem persönlichen Gespräch besprochen werden.
Weitere Informationen zum Ablauf und zur Mandatserteilung finden Sie hier: