Internationales Erbrecht
Erben über Ländergrenzen hinweg
Immer mehr Menschen leben oder arbeiten im Ausland, besitzen dort Immobilien oder haben Angehörige mit anderer Staatsangehörigkeit.
Im Erbfall stellt sich dann häufig die Frage: Nach welchem Recht wird der Nachlass geregelt – nach deutschem Recht oder dem Recht des Wohnsitzlandes?
Welches Erbrecht gilt?
Nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) richtet sich das anwendbare Erbrecht grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes, also nach dem Land, in dem die verstorbene Person zuletzt gelebt hat.
Wer beispielsweise als Deutscher dauerhaft nach Spanien zieht, unterliegt im Erbfall in der Regel dem spanischen Erbrecht.
Um spätere Unsicherheiten zu vermeiden, kann im Testament ausdrücklich festgelegt werden, dass stattdessen deutsches Erbrecht gelten soll. Diese sogenannte Rechtswahl ist besonders wichtig, wenn Vermögen in mehreren Ländern vorhanden ist oder wenn die Erbfolge nach deutschem Recht gestaltet werden soll.
Immobilien und Vermögen im Ausland
Befinden sich Nachlassgegenstände (beispielsweise eine Ferienimmobilie, Bankkonten oder Beteiligungen) im Ausland, müssen häufig auch dort rechtliche Schritte eingeleitet werden. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob ein deutscher Erbschein ausreicht oder ob zusätzlich ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden sollte.
Letzteres wird in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark und Irland) anerkannt und erleichtert die Abwicklung grenzüberschreitender Nachlässe erheblich.
Ich unterstütze Sie als Fachanwältin für Erbrecht bei der Prüfung, welches Erbrecht in Ihrem Fall gilt, bei der Gestaltung von Testamenten mit internationalem Bezug sowie bei der Antragstellung von Erbscheinen oder Europäischen Nachlasszeugnissen.
Auf Wunsch führe ich die Beratung und Korrespondenz auch auf Englisch.
Fallbeispiele
1. Leben in Spanien, Vermögen in Deutschland
Herr M. zieht nach seiner Pensionierung nach Spanien und verstirbt dort einige Jahre später. Er besitzt weiterhin ein Haus in Deutschland und Konten in beiden Ländern. Da sein gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien war, würde grundsätzlich spanisches Erbrecht gelten. Durch eine im Testament erklärte Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts konnte sichergestellt werden, dass seine Nachlassregelung nach deutschem Recht beurteilt wird.
Für die Abwicklung waren sowohl ein deutscher Erbschein als auch ein Europäisches Nachlasszeugnis erforderlich, um die Vermögenswerte in beiden Ländern zu übertragen.
2. Erben mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit
Eine in Deutschland lebende Frau mit französischer Staatsangehörigkeit hinterlässt Konten in Frankreich und Deutschland. Ihre beiden Kinder leben in unterschiedlichen Ländern. Da ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland war, gilt deutsches Erbrecht (unabhängig von der Staatsangehörigkeit).
Zur Regelung der Nachlassabwicklung in beiden Ländern unterstützt eine Anwältin die Erben bei der Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, das in Frankreich und Deutschland gleichermaßen anerkannt wird. In der Praxis empfiehlt es sich jedoch, zusätzlich einen Erbschein zu beantragen. Das Europäische Nachlasszeugnis muss nach sechs Monaten verlängert werden, was im oft langwierigen Abwicklungsprozess schnell überschritten und ggf. übersehen wird. Der Erbschein hingegen gilt dauerhaft. Wird beides beantragt, werden zudem 75 % der Kosten für den Erbschein auf das Nachlasszeugnis angerechnet, sodass der finanzielle Mehraufwand gering bleibt.
Das internationale Erbrecht erfordert genaue Kenntnis nationaler und europäischer Vorschriften. Eine frühzeitige Gestaltung (insbesondere durch klare Regelungen im Testament) kann Konflikte und aufwendige Verfahren vermeiden.
Ich berate Sie bei internationalen Erbfällen, zur Rechtswahl im Testament und bei allen Fragen rund um die Nachlassabwicklung im In- und Ausland.
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